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Verpackungsgesetz 2022 - Änderungen Juli

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Das Verpackungsgesetz existiert inzwischen eine ganze Weile. Genau genommen wurde das Verpackungsgesetz in der heute bekannten Form 2019 auf den Weg gebracht und stufenweise umgesetzt. Doch nun gibt es eine weitere Anpassung, welche zum 01.07.2022 in Kraft getreten ist. Diese Anpassung ist weitreichend und betrifft nun auch viele weitere Nutzer von Verpackungen. Die gute Nachricht vorweg, Du brauchst Dir bei unseren Verpackungen keinerlei Gedanken machen, da diese alle lizensiert und die entsprechende Gebühr abgeführt ist.

Im Folgenden möchten wir einen Blick auf den Beginn des Verpackungsgesetzes werfen.

Verpackungsgesetz seit 2019

Vor Einführung des heute bekannten Verpackungsgesetzes galt die Verpackungsverordnung, welche entsprechend abgelöst wurde. Das Verpackungsgesetz ist wesentlich umfangreicher und legt andere Quoten, sowie Pflichten von Nutzern von Verpackungen zu Grunde.

So müssen seit 2019 alle systembeteiligungspflichtigen Verpackungen registriert werden. Hierunter fallen im Wesentlichen alle Verpackungen, die zum Versand von Waren nötig sind. Diese werden vom Verpackungsgesetz in Kategorien aufgeteilt, welche auf dem jeweiligen Rohstoff basieren. Hier gilt es aufzuteilen in Papier & Karton, Kunststoffe, Glas, Eisenmetalle, Aluminium sowie Verbundwerkstoffe.

Hierzu gehören in dem Bereich Papier und Karton zum Beispiel Transportkartons, Kartonagen, Füllmaterial jeglicher Art, Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen, Versandverpackungen und Transportverpackungen.

Nicht nur die Verpackungen, sondern vor allem auch die Inverkehrbringer mussten sich und die verwendeten Verpackungen erstmals seit 2019 registrieren. Dies muss über das zentrale Verpackungsregister (Lucid) vorgenommen werden. Auf Grundlage dieser Registrierung wird jedem Nutzer eine individuelle Registrierungsnummer vergeben. Darüber hinaus muss die Teilnahme an einem dualen System wie z.B. Grüner Punkt, Veolia oder ähnlich, nachgewiesen werden.

Das Verpackungsgesetz ist, wie oben geschildert, ziemlich umfassend, daher listen wir hier nochmal alle Fakten auf:

Verpackungsgesetz Fakten

  • Pflicht der Registrierung aller systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
  • Transportkartons, Kartonagen, Füllmaterial usw, Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen, Versandverpackungen und Transportverpackungen.
  • Registrierung über Zentrales Verpackungsregister (Lucid)
  • Teilnahme an Dualem System (Veolia, Grüner Punkt usw.)
  • Angabe der Verwendeten Materialien in Mengen und Abführung der Gebühren

Papier & Karton, Kunststoffe, Glas, Eisenmetalle, Aluminium sowie Verbundwerkstoffe

Änderung Verpackungsgesetz Juli 2022

Seit dem 01. Juli 2022 wurden, wie bereits anfänglich beschrieben, weitreichende Änderungen am Verpackungsgesetz vorgenommen. Denn zusätzlich zu der Registrierungspflicht, resultierend aus 2019, besteht zukünftig nicht nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle mit Ware befüllten Verpackungen. Dieser Zusatz verändert eine Menge und betrifft viele Branchen. So auch unser Sortiment rund um Bio Einweggeschirr. Denn auch wir haben Take Away Verpackungen, To Go Boxen, Menüboxen, Coffee to Go Becher und vieles mehr. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Verpackungen plastikfrei oder kompostierbar sind. Nach den Änderungen des Verpackungsgesetzes im Juli 2022 müssen sämtliche Verpackungen registriert werden. Der Übersicht halber haben wir die folgende Auflistung für euch zusammengestellt.

  • Transportverpackungen (Kaffeebecher, To Go Boxen, Menüboxen usw.)
  • gewerbliche Verkaufsverpackungen
  • Verpackungen „Systemunverträglichkeit“
  • Verkaufspackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern
  • Mehrwegverpackungen 

 

Hieran wird deutlich, dass sogar Mehrwegverpackungen davon betroffen sind. Denn auch hier gibt es eine wesentliche Neuerung auf die wir später eingehen werden. 

Darüber hinaus tritt eine Registrierungspflicht für jeden Hersteller (d. h. Erstinverkehrbringer) und damit auch diejenigen, die in Serviceverpackungen Ware an den Endverbraucher abgeben, in Kraft. Es müssen sich zukünftig alle Unternehmer registrieren lassen, auch dann, wenn die Lizenzierungspflicht auf den Vorvertreiber übertragen wird.

Sogar die Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister werden in die Pflicht genommen. Diese haben sicherzustellen, dass jeder Anbieter künftig die verpflichtende LUCID Registrierungsnummer vorweisen kann (§§9 Abs. 5 und 7 Abs. 7 RegE VerpackG).

Mit Sicherheit fragst Du dich, ob es wirklich keinerlei Ausnahmen bei dem Verpackungsgesetzt gibt. Doch es gibt einige wenige Ausnahmen. Diese lauten wie folgt:

Ausnahmen (§12 RegE-VerpackG)

  • Verpackung wird nur im Ausland in Verkehr gebracht
  • Verpackung ist noch nicht mit Ware befüllt (S. 72 Begr. RegE-VerpackG)
  • Vertrieb über Verkaufsautomaten in Betrieben
  • Kleine Unternehmen (weniger als 5 Beschäftige, Verkaufsfläche 80 m²,

hier: Pflicht zum Angebot, die Waren in vom Endverbraucher mitgebrachte Mehrwegbehälter abzufüllen)

Wie angedeutet sind von dem erweiterten Verpackungsgesetz auch die Mehrwegverpackungen, die seitdem auch verpflichtend in der Gastronomie anzubieten sind, betroffen. Mit den Mehrwegverpackungen verhält es sich im Verpackungsgesetz wie folgt:

Mehrwegverpackungen im Verpackungsgesetz

  • Pfand I Mehrwegalternativen Pfand geregelt nach §31 VerpackG
  • Auch pfandpflichtige Verpackungen sind bei der Zentralen Stelle zu registrieren (§12 Abs. 2 Nr. 2 RegE-VerpackG) aber nicht zu lizenzieren
  • Verpflichtet: Letztvertreiber
  • Gilt für: Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher
  • Pflicht: Alternatives Angebot von (gleich “teuren“) Mehrwegverpackungen und Hinweis hierauf
  • Umfang: Alternativ angebotene Mehrwegverpackungen müssen nur dann zurückgenommen werden, wenn diese vom Letztvertreiber in Verkehr gebracht wurden (keine Pflicht zur Rücknahme von „gattungsgleichen“ Mehrwegverpackungen anderer Hersteller)
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