PPWR in der Gastronomie: Was die EU-Verpackungsverordnung für Einweggeschirr und To-go bedeutet
Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung PPWR in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Für Restaurants, Cafés, Imbisse, Caterer und Hotels kommt sie in Etappen: Einiges gilt schon jetzt, anderes ab Februar 2027, Februar 2028 und Januar 2030. Dieser Beitrag ordnet die Fristen, zeigt, welche Materialien betroffen sind, und endet mit einer Checkliste zum Abhaken.
Kurz gesagt
- Seit 12.08.2026: Grenzwerte für PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, also auch für Teller, Schalen und Menüboxen aus Faserguss oder Pappe.
- Ab 12.02.2027: Wer Speisen oder Getränke zum Mitnehmen verkauft, muss mitgebrachte Behälter der Gäste befüllen, ohne Aufpreis.
- Ab 12.02.2028: Take-away-Betriebe müssen zusätzlich eine Mehrweg-Option anbieten. Teebeutel und Kaffeepads müssen kompostierbar sein.
- Ab 01.01.2030: Einweg-Kunststoff für den Verzehr im Lokal und Kunststoff-Portionspackungen (Ketchup, Zucker, Kaffeesahne) sind in der Gastronomie verboten.
- Unverändert: Die deutschen Regeln (Einwegkunststoffverbot seit 2021, Mehrwegangebotspflicht seit 2023, LUCID-Registrierung) gelten weiter.
Was ist die PPWR?
PPWR steht für Packaging and Packaging Waste Regulation, amtlich die Verordnung (EU) 2025/40. Sie ersetzt die alte EU-Verpackungsrichtlinie von 1994. Der wichtigste Unterschied: Eine Verordnung muss nicht erst in deutsches Recht übersetzt werden, sie gilt direkt. In Kraft getreten ist sie am 11. Februar 2025, anzuwenden ist sie seit dem 12. August 2026.
Die PPWR regelt fast alles rund um Verpackungen: Stoffe, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteile, Kennzeichnung, Mehrweg und Verbote bestimmter Formate. Für die Gastronomie sind vier Bereiche entscheidend, die wir unten der Reihe nach durchgehen. Die Gastronomie heißt in der Verordnung übrigens HORECA (Hotels, Restaurants, Catering), gemeint sind aber auch Kantinen, Imbisse, Bäckereien mit Sitzplätzen und Foodtrucks.
Die Fristen im Überblick
| Ab | Was gilt | Betrifft in der Gastronomie |
| 12.08.2026 | PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt (Art. 5) | Teller, Schalen, Menüboxen, Becher, Pizzakartons, Einschlagpapier |
| 12.02.2027 | Mitgebrachte Behälter müssen befüllt werden (Art. 32) | Alle, die Speisen oder Getränke zum Mitnehmen verkaufen |
| 12.02.2028 | Mehrweg-Option für Take-away muss angeboten werden (Art. 32) | Take-away-Betriebe |
| 12.02.2028 | Teebeutel, Kaffeepads und -kapseln, Obstaufkleber müssen kompostierbar sein (Art. 9) | Cafés, Hotels, Frühstücksbuffets |
| 12.08.2028 | Einheitliche Materialkennzeichnung mit Piktogrammen (Art. 12) | Vor allem Hersteller, bei Eigenmarken auch Betriebe |
| 01.01.2030 | Verbot von Einweg-Kunststoff für den Verzehr vor Ort und von Kunststoff-Portionspackungen (Art. 25, Anhang V) | Restaurants, Cafés, Kantinen, Hotels |
| 01.01.2030 | Alle Verpackungen müssen recyclingfähig sein, Leerraum höchstens 50 % (Art. 6, Art. 24) | Vor allem Hersteller und Versand |
Seit 12. August 2026: PFAS in Einweggeschirr
PFAS sind eine Gruppe von tausenden Fluorverbindungen, umgangssprachlich „Ewigkeitschemikalien“, weil sie sich in der Natur praktisch nicht abbauen. In Lebensmittelverpackungen wurden sie eingesetzt, weil sie Papier und Faserguss fett- und wasserabweisend machen. Genau deshalb betrifft die neue Regel Einweggeschirr besonders: Eine Schale aus Zuckerrohr-Faserguss, die heiße, fettige Speisen halten soll, braucht eine Barriere, und die bestand früher häufig aus PFAS.
Seit dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie diese Grenzwerte einhalten:
- 25 ppb (Milliardstel) für jede einzelne PFAS-Verbindung,
- 250 ppb für die Summe der gemessenen PFAS,
- 50 ppm (Millionstel) Gesamtfluor.
Die Werte sind so niedrig, dass bewusst eingesetzte PFAS praktisch ausgeschlossen sind. Die Pflicht liegt zwar beim Hersteller bzw. Inverkehrbringer. Als Betrieb sollten Sie sich trotzdem absichern: Fragen Sie bei Ihrem Lieferanten die Konformitätserklärung für Lebensmittelkontakt an und lassen Sie sich bestätigen, dass die PPWR-Grenzwerte eingehalten werden. Das gilt besonders für Faserguss (Zuckerrohr/Bagasse), unbeschichtete Pappe mit Fettbarriere und Backpapier. Bei älteren Lagerbeständen klären Sie die Konformität am besten direkt mit dem Lieferanten.
Ab 12. Februar 2027: Mitgebrachte Behälter befüllen
Wer Speisen oder Getränke zum Mitnehmen verkauft, muss ab diesem Datum die Behälter befüllen, die Gäste selbst mitbringen. Und zwar ohne Aufpreis gegenüber der Einwegverpackung. Der Betrieb darf einen Behälter ablehnen, wenn er offensichtlich ungeeignet oder nicht sauber ist; die Hygieneverantwortung bleibt beim Betrieb.
Für viele kleine Betriebe in Deutschland ändert sich damit wenig. Wer unter die Ausnahme des § 34 Verpackungsgesetz fällt (höchstens fünf Beschäftigte und höchstens 80 m² Verkaufsfläche), muss schon seit 2023 mitgebrachte Behälter befüllen. Neu ist, dass die Pflicht dann für alle gilt. Praktisch heißt das: eine Stelle am Tresen festlegen, an der mitgebrachte Behälter übergeben werden, und das Team kurz einweisen, wie Deckel, Waage und Abrechnung laufen.
Ab 12. Februar 2028: Mehrweg-Option für Take-away
Ein Jahr später kommt die zweite Stufe: Take-away-Betriebe müssen Speisen und Getränke zusätzlich in Mehrwegverpackungen anbieten, die Teil eines Rücknahmesystems sind. Auch hier gilt: nicht teurer und nicht zu schlechteren Bedingungen als Einweg. Die Gäste müssen gut sichtbar darüber informiert werden.
Wer in Deutschland unter die Mehrwegangebotspflicht nach § 33 Verpackungsgesetz fällt, bietet das bereits seit 1. Januar 2023 für Einwegkunststoff-Lebensmittelverpackungen und alle Einweg-Getränkebecher an. Die PPWR weitet das Prinzip EU-weit aus. Für Kleinstbetriebe sieht die Verordnung Erleichterungen vor. Wie diese mit den bestehenden deutschen Regeln zusammenspielen, sollten Sie mit Ihrem Verband klären, denn die Anpassung des Verpackungsgesetzes an die PPWR läuft noch.
Zusätzlich sollen Take-away-Betriebe sich bemühen, bis 2030 zehn Prozent ihrer Produkte in Mehrweg auszugeben. Das ist eine Zielmarke, keine Pflicht mit Bußgeld, zeigt aber die Richtung.
Praxistipp: Mehrweg funktioniert im Alltag am besten, wenn es nicht als Sonderfall behandelt wird. Legen Sie Mehrwegbecher und Mehrweg-Menüboxen neben die Einwegware, nennen Sie beide Optionen beim Bestellen und rechnen Sie das Pfand sichtbar ab. Passende Artikel finden Sie bei unseren Mehrwegbechern und Mehrweg-Menüboxen.
Ab 12. Februar 2028: Kompostierbare Teebeutel und Kaffeepads
Eine kleine, aber oft übersehene Regel: Teebeutel, Kaffeepads, Kaffeekapseln und ähnliche Portionseinheiten, die zusammen mit dem Inhalt entsorgt werden, müssen ab Februar 2028 unter kontrollierten Bedingungen in industriellen Anlagen kompostierbar sein. Für Cafés und Hotels mit Kapselmaschinen lohnt es sich, beim nächsten Vertragsgespräch mit dem Kaffeelieferanten nachzufragen, wie dessen Sortiment 2028 aussieht.
Ab 1. Januar 2030: Einweg-Kunststoff im Lokal und Portionspackungen
Die sichtbarste Änderung kommt 2030. Dann sind in der Gastronomie verboten:
- Einweg-Kunststoffverpackungen für Speisen und Getränke, die vor Ort verzehrt werden. Gemeint sind etwa Kunststoffbecher, -schalen, -tabletts, Folien und Boxen, in denen im Lokal serviert wird.
- Einweg-Kunststoff-Portionspackungen für Ketchup, Mayonnaise, Senf, Zucker, Kaffeesahne, Butter, Marmelade und Ähnliches, wenn sie im Lokal ausgegeben werden. Für Take-away-Speisen gibt es Ausnahmen.
- Mini-Kosmetikflaschen im Hotel aus Kunststoff (Shampoo, Duschgel) in Einzelportionen.
Wichtig: Dieses Verbot betrifft Kunststoff. Einweggeschirr aus Palmblatt, Holz, Bambus oder Faserguss aus Zuckerrohr fällt nicht darunter. Wer im Lokal also auf Einweg nicht verzichten kann, etwa bei Events, Außer-Haus-Catering oder Spitzenzeiten, hat mit faserbasierten Materialien weiter eine Option. Voraussetzung ist, dass sie ohne Kunststoffbeschichtung auskommen, siehe nächster Abschnitt.
Welches Material ist wovon betroffen?
Die folgende Tabelle ordnet gängige Materialien nach den Regeln ein, die in Deutschland heute gelten und bis 2030 dazukommen. Sie ersetzt keine Einzelfallprüfung, zeigt aber, worauf Sie beim Einkauf achten sollten.
| Material | Einwegkunststoffverbot (seit 2021) | PFAS-Grenzwerte (seit 2026) | Verbot vor Ort (ab 2030) |
| Konventioneller Kunststoff (PP, PS, PET) | Teller, Besteck, Trinkhalme, Rührstäbchen verboten; EPS-Boxen und -Becher verboten | betroffen | betroffen |
| Biokunststoff (z. B. PLA) | zählt rechtlich als Kunststoff, gleiche Verbote | betroffen | betroffen |
| Pappe mit Kunststoffbeschichtung (PE, PLA) | Teller gelten als Kunststoffprodukt; Becher brauchen Kennzeichnung und lösen Mehrwegangebotspflicht aus | betroffen | voraussichtlich betroffen, Leitlinien der EU-Kommission abwarten |
| Faserguss aus Zuckerrohr (Bagasse) | nicht betroffen, sofern ohne Kunststoffbeschichtung | besonders relevant, Nachweis anfordern | nicht betroffen |
| Palmblatt | nicht betroffen | betroffen, in der Regel unkritisch (unbeschichtet) | nicht betroffen |
| Holz und Bambus (Besteck, Teller, Spieße) | nicht betroffen | betroffen, in der Regel unkritisch | nicht betroffen |
| Mehrweg (Glas, Porzellan, PP-Mehrweg) | nicht betroffen | betroffen bei Lebensmittelkontakt | nicht betroffen |
Zwei Punkte, die in der Praxis oft verwechselt werden: Erstens ist „Bio-Kunststoff“ rechtlich Kunststoff. Ein PLA-Teller war schon 2021 genauso verboten wie einer aus Polystyrol. Zweitens bedeutet „kompostierbar“ im Sinne der Normen fast immer: in einer industriellen Anlage bei hohen Temperaturen, nicht auf dem Komposthaufen im Garten. Welche Entsorgung für welches Material gedacht ist, steht in den Produktangaben des Herstellers.
Einen Überblick über faserbasierte Alternativen finden Sie in unseren Kategorien Teller aus Zuckerrohr, Teller aus Palmblatt, Teller aus Bambus und Menüboxen aus Zuckerrohr.
Was bleibt aus dem deutschen Recht?
Die PPWR ersetzt nicht automatisch alle nationalen Regeln. Solange das Verpackungsgesetz nicht angepasst ist, gilt weiter:
- Einwegkunststoffverbotsverordnung (seit Juli 2021): Verbot von Einwegtellern, -besteck, Trinkhalmen, Rührstäbchen und Luftballonstäben aus Kunststoff sowie von Lebensmittelbehältern und Bechern aus expandiertem Polystyrol.
- Mehrwegangebotspflicht nach § 33 VerpackG (seit Januar 2023) bzw. Befüllpflicht nach § 34 für kleine Betriebe.
- Registrierung im Verpackungsregister LUCID für alle, die mit Ware befüllte Verpackungen erstmals in Verkehr bringen. Das betrifft auch Gastronomen, die Serviceverpackungen nicht vorlizenziert beziehen oder Eigenmarken verkaufen.
- Einwegkunststofffonds: Hersteller bestimmter Einwegkunststoffprodukte (u. a. To-go-Becher, Lebensmittelbehälter, Tüten) zahlen seit 2025 eine Abgabe an das Umweltbundesamt. Gastronomen zahlen nicht direkt, spüren die Abgabe aber im Einkaufspreis von Kunststoffartikeln.
Checkliste für Ihren Betrieb
Jetzt erledigen
- Liste aller Verpackungen und Einwegartikel anlegen: Material, Lieferant, Verwendung (vor Ort oder Take-away).
- Für alle Artikel mit Lebensmittelkontakt die Konformitätserklärung anfordern und PPWR-PFAS-Konformität bestätigen lassen.
- LUCID-Registrierung prüfen, falls Sie Verpackungen selbst in Verkehr bringen.
Bis Februar 2027
- Ablauf für mitgebrachte Behälter festlegen: Übergabe, Hygiene-Sichtprüfung, Abrechnung ohne Aufpreis.
- Team schulen und einen Aushang an der Kasse vorbereiten.
Bis Februar 2028
- Mehrwegsystem wählen (eigenes Pfand oder Poolsystem) und Mehrweg-Ware bestellen.
- Kaffeelieferanten nach kompostierbaren Pads und Kapseln fragen.
Bis Ende 2029
- Einweg-Kunststoff im Lokal ersetzen: Mehrweggeschirr oder faserbasiertes Einweggeschirr ohne Kunststoffbeschichtung.
- Portionspackungen aus Kunststoff durch Spender, Schälchen oder papierbasierte Portionen ersetzen.
- Im Hotel: Kosmetik-Miniaturen durch Spender ersetzen.
Häufige Fragen zur PPWR in der Gastronomie
Gilt die PPWR auch für kleine Imbisse und Cafés?
Ja. Die Verordnung unterscheidet nicht nach Betriebsgröße, wenn es um PFAS, Materialien und das Kunststoffverbot 2030 geht. Erleichterungen für Kleinstbetriebe gibt es nur bei einzelnen Mehrwegpflichten.
Darf ich Einweggeschirr ab 2030 überhaupt noch verwenden?
Ja, sofern es nicht aus Kunststoff besteht. Das Verbot ab 2030 betrifft Einweg-Kunststoffverpackungen für den Verzehr vor Ort. Geschirr aus Palmblatt, Holz, Bambus oder unbeschichtetem Zuckerrohr-Faserguss ist davon nicht erfasst.
Muss ich mitgebrachte Behälter von Gästen befüllen?
Ab dem 12. Februar 2027 ja, wenn Sie Speisen oder Getränke zum Mitnehmen anbieten, und zwar ohne Aufpreis. Ungeeignete oder verschmutzte Behälter dürfen Sie ablehnen. Kleine Betriebe nach § 34 VerpackG sind in Deutschland schon seit 2023 dazu verpflichtet.
Was bedeuten die PFAS-Grenzwerte für Zuckerrohr-Geschirr?
Seit dem 12. August 2026 darf Einweggeschirr mit Lebensmittelkontakt höchstens 25 ppb einer einzelnen PFAS-Verbindung, 250 ppb in Summe und 50 ppm Gesamtfluor enthalten. Faserguss aus Zuckerrohr braucht eine Fettbarriere, die früher häufig mit PFAS erreicht wurde. Lassen Sie sich die Einhaltung vom Lieferanten schriftlich bestätigen.
Ist Bio-Kunststoff (PLA) eine Alternative?
Rechtlich nicht. PLA und andere biobasierte Kunststoffe gelten als Kunststoff. Für sie gelten dieselben Verbote wie für konventionellen Kunststoff, sowohl nach der Einwegkunststoffverbotsverordnung als auch ab 2030 nach der PPWR.
Ersetzt die PPWR das deutsche Verpackungsgesetz?
Nicht vollständig. Die PPWR gilt direkt, das Verpackungsgesetz bleibt aber bestehen, bis es angepasst ist. Registrierung in LUCID, Mehrwegangebotspflicht und Einwegkunststoffverbote gelten daher weiter.
Stand: 28. September 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2025/40. Für die Umsetzung im eigenen Betrieb helfen die DEHOGA-Landesverbände und die IHKs. Fragen zu einzelnen Artikeln aus unserem Sortiment beantworten wir gern per E-Mail oder Telefon.